Friday, September 21, 2007

büro-babylonia (4)


Hochspannungsleitungslärmentschädigungsbesteuerung (50 Buchstaben)


Sachverhalt:
Verwaltungsrechtlich liegt gemäss Rechtsdienst eine nachträgliche Enteignung vor, die in einer Vereinbarung (oder bei Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Einigung aufgrund richterlicher Verfügung) eine nachträgliche Entschädigung für die durch die Leitung entstandene Lärmbelastung auslöst. Eine solche Vereinbarung/Verfügung samt Entschädigung entsprächen einer Dienstbarkeit, deren dinglicher Effekt Drittwirkung entfaltet. Letzteres bedeutet, dass auch spätere Erwerber den Krach werden dulden müssen. Solche Dienstbarkeiten können im Grundbuch eingetragen werden, müssen aber nicht. Die Firma scheint nicht zu beabsichtigen, diese Dienstbarkeiten ins Grundbuch einzutragen.

Fragestellung:
Es stellt sich die Frage, ob die Entschädigungszahlungen bei den Empfängern Steuerfolgen auslösen. Dazu ist zu klären, ob es sich vorliegend um einen Vermögensertrag (aus "Vermietung" des Nachbarrechts mit Namen "Beschallungsrecht o.ä.") oder einen Kapitalgewinn (als Verkauf eines Eigentumsbestandteils, Substanzreduktion, Realisation) handelt. Beides kann durch die Einräumung einer Dienstbarkeit erfolgen. Dabei unterliegen private Kapitalgewinne aus unbeweglichem Vermögen der Grundstückgewinnsteuer, während Vermögenserträge aus unbeweglichem Vermögen die Einkommenssteuer auslösen.
Bei unbeweglichem Vermögen ist zur Abgrenzung zwischen Ertrag und Gewinn der Faktor Zeit massgebend. Bei einer dauerhaften Substanzreduktion liegt ein Kapitalgewinn vor, bei einer zeitlichen Begrenzung der Beeinträchtigung ein Vermögensertrag. Eine dauerhafte "Vermietung" wird im GGST-Recht i.d.R. einem "Verkauf" gleichgesetzt (Komm-ZH 21 N 18).

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